HANDBALLCLUB KARSAU

 

SATZUNG

 

Neufassung der Satzung gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung

vom 27.06.2014 / geändert am 24.06.2016

 

 

Inhalt:

 

§   1  Name, Sitz, Geschäftsjahr

§   2  Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit

§   3  Mitgliedschaft

§   4  Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

§   5  Rechte und Pflichten

§   6  Maßregelung

§   7  Organe

§   8  Die Mitgliederversammlung

§   9  Stimmrecht und Wählbarkeit

§ 10  Vorstand

§ 11  Ehrenmitglieder

§ 12  Kassenprüfer

§ 13  Datenschutz

§ 14  Auflösung

 

§ 1   Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.      Der am 14.12.1982 gegründete Verein führt den Namen Handballclub Karsau e.V. (HC Karsau) und hat seinen Sitz in Rheinfelden (Baden). Er ist beim Amtsgericht Lörrach in das Vereinsregister eingetragen.

2.      Der Verein ist Mitglied in dem Fachverband des Badischen Sportbundes Freiburg e.V., deren Sportarten im Verein betrieben wird, und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.

3.      Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2   Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit

1.       Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, und zwar durch Ausübung des Sports. Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen in der Sportart Handball.

2.       Der Verein fördert und pflegt:

-       den Kindersport

-       den Jugendsport

-       den Erwachsenensport

-       den Breitensport

-       den Wettkampfsport

-       die Beteiligung an Kooperationen

-     Aus- / Weiterbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleiter, Trainern und Helfern

-       Maßnahmen und Veranstaltungen zur Nachwuchsgewinnung

Die Jugendarbeit ist unter Beachtung der sportlichen und kulturellen Belange besonders zu fördern.

Die Mitglieder sind berechtigt, am regelmäßigen Training und an Wettkämpfen teilzunehmen.

3.       Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4.       Die Organe des Vereins (§ 8) können ihre Tätigkeit gegen eine angemessene Vergütung ausüben.

Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden.

Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Gesamtvorstand.

Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und Vertragsbedingungen.

5.       Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

6.       Der Verein räumt den Angehörigen aller Nationalitäten und Bevölkerungsgruppen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz parteipolitischer, religiöser und weltanschaulicher Toleranz und Neutralität

7.       Der Verein verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon ob sie körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist.

§ 3   Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:

a)   erwachsenen Mitgliedern nach Vollendung des 18. Lebensjahres

b)   jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres

c)    Ehrenmitgliedern

§ 4   Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

1.      Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören.

2.       Die Mitgliedschaft ist schriftlich, unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand. Eine Ablehnung braucht nicht begründet zu werden. Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

3.      Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer seiner Mitgliedschaft verpflichtet am Bankeinzugsverfahren für die Mitgliedsbeiträge teilzunehmen. Das hat das Mitglied auf dem Aufnahmeantrag rechtsverbindlich zu erklären. Änderungen der Bankverbindung sind dem Verein unverzüglich mitzuteilen.

Mitglieder, die nicht am Bankeinzugsverfahren teilnehmen, zahlen einen höheren Mitgliedsbeitrag, erhöht um die dem Verein damit verbundenen Aufwendungen zum Einzug des Beitrages. Dieser Betrag wird vom Vorstand festgelegt.

4.      Die Mitgliedschaft erlischt durch:

a.     Austritt

b.     Ausschluss

c.      Tod

d.     Löschung des Vereins

5.       Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat zum Quartalsende.

6.       Nach Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Zahlungspflicht der bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Beträge bestehen.

7.       Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitgliedes müssen binnen drei Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden.

§ 5   Rechte und Pflichten

1.     Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

2.     Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung, den weiteren Ordnungen des Vereins sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu verhalten. Die Mitglieder sind zur gegenseitigen Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.

3.     Beiträge und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung der Höhe nach und hinsichtlich der Fälligkeit beschlossen. Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils zu Jahresbeginn im Voraus fällig.
Umlagen dürfen nur zur Erfüllung des Vereinszwecks beschlossen werden und zur Deckung eines größeren Finanzbedarfs des Vereins, der mit den regelmäßigen Beiträgen nicht erfüllt werden kann. Sie dürfen höchstens 1x pro Jahr und grundsätzlich nur bis zur Höhe einfachen Jahresmitgliedsbeitrages erhoben werden.

4.     Der Vorstand wird ermächtigt, Beiträge auf begründeten Antrag zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen.

§ 6   Maßregelung

1.   Gegen Mitglieder können vom Vorstand Maßregelungen beschlossen werden:

a)     wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen bzw. Verstoßes gegen Ordnungen und Beschlüsse

b)     wegen Zahlungsrückstandes mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung,

c)     wegen vereinsschädigenden Verhaltens, eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens

d)     wegen unehrenhafter Handlungen

e)     wegen schwerwiegender Verstöße gegen das Verbot von Gewalt entsprechend § 2.7.

2.   Maßregelungen sind:

a)     Verweis

b)     befristetes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb sowie an Veranstaltungen des Vereins

c)     Ausschluss aus dem Verein

3.   In den Fällen § 6.1. a, c, d, e ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Das Mitglied ist zu der Verhandlung des Vorstandes über die Maßregelung unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich zu laden. Diese Frist beginnt mit dem Tag der Absendung. Die Entscheidung über die Maßregelung ist dem Betroffenen per Einschreiben zuzusenden.

Gegen die Entscheidung ist die Berufung an den Beschwerdeausschuss zulässig. Die Berufung ist binnen zwei Wochen nach Zugang der Entscheidung schriftlich einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Der Bescheid gilt als zugegangen mit dem dritten Tag nach Aufgabe der Post an die letzte dem Verein bekannte Adresse des Betroffenen.

Das Recht auf gerichtliche Nachprüfung der Entscheidung bleibt unberührt.

§ 7   Organe

Die Organe des Vereins sind:

         a)   die Mitgliederversammlung

         b)   der Gesamtvorstand

         c)   die Ausschüsse

§ 8   Die Mitgliederversammlung

1.      Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die Hauptversammlung. Diese ist zuständig für:

a.          Entgegennahme der Berichte des Vorstandes

b.          Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer

c.          Entlastung des Vorstandes

d.          Wahl des Vorstandes

e.          Wahl der Kassenprüfer

f.           Wahl von Mitgliedern für Ausschüsse

g.          Bestätigung des Jugendleiters /-leiterin und des Jugendsprechers /-sprecherin

h.          Festsetzung von Beiträgen und Umlagen sowie deren Fälligkeiten

i.           Genehmigung des Haushaltsplanes

j.           Satzungsänderungen

k.          Beschlussfassung über Anträge

l.           Verhandlung der Berufung gegen eine Maßregelung (§ 6.3)

m.        Ernennung/Abberufung von Ehrenmitgliedern nach § 11

n.          Auflösung des Vereins

2.      Die Hauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt; sie sollte nach Ablauf des Spieljahres durchgeführt werden.

3.      Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels schriftlicher Einladung. Mitglieder, die Mitglieder die eine Email-Adresse beim Vorstand hinterlegt haben, bekommen die Einladung mittels elektronischer Post oder anderer moderner Kommunikationsmittel. Für den Nachweis der frist- und ordnungsgemäßen Einladung reicht die Absendung der Einladung an die dem Verein zuletzt bekannte Adresse.
Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens zwei und höchstens sechs Wochen liegen. Mit der schriftlichen Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden.

4.     Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:

a)      Bericht des Vorstandes

b)      Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer

c)       Bericht der Ressortleiter/Trainer

d)      Entlastung des Gesamtvorstandes

e)      Wahlen, soweit diese erforderlich sind

f)       Beschlussfassung über vorliegende Anträge

g)      Festsetzung der Mitgliederbeiträge und außerordentlichen Beiträgen

h)      Aussprache über Wünsche und Anregungen der Mitglieder

5.      Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die          einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet            Ablehnung.

6.      Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

7.      Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn die Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden das beschließt. Blockwahlen sind auf Antrag des Wahlleiters / Versammlungsleiters und Zustimmung der Mitgliederversammlung zulässig.

8.     Anträge können gestellt werden:

a)     von jedem erwachsenen Mitglied (§ 3a)

b)     vom Gesamtvorstand

9.     Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 20 v.H. der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.

10.   Anträge müssen mindestens 3 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sein. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einfacher Mehrheit bejaht wird. Anträge auf Satzungsänderungen, die nicht auf der Tagesordnung stehen, werden auf einer der nächsten Mitgliederversammlungen behandelt. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen sind ausgeschlossen.

11.   Wahlen

Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands werden im 2-jährigen Wechsel wie folgt gewählt:

In geraden Jahren:

a.  der Spielwart bzw. der Spielwartin

b.  der Kassenwart bzw. der Kassenwartin

c.   der Gerätewart bzw. der Gerätewartin

In ungeraden Jahren:

d.  der Wart bzw. der Wärtin für Sponsoring und Werbung

e.  der Schriftführer bzw. die Schriftführerin

f.   der sportliche Leiter bzw. die sportliche Leiterin

Der erweiterte Vorstand bleibt von dieser Regelung unberührt, und wird weiterhin alle zwei Jahre gewählt.

2014 werden alle Vorstandsmitglieder des geschäftsführenden Vorstands gewählt. 2015 werden der Spielwart bzw. der Spielwartin, der Kassenwart bzw. der Kassenwartin, der Gerätewart bzw. die Gerätewartin neu gewählt. Ab 2016 werden der Wart bzw. der Wärtin für Sponsoring und Werbung, der Schriftführer bzw. die Schriftführerin und der sportliche Leiter bzw. die sportliche Leiterin neu gewählt.

§ 9  Stimmrecht und Wählbarkeit

1.      Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimmrecht.

2.      Die gesetzlichen Vertreter der jugendlichen Mitglieder bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres besitzen Stimmrecht.

3.      Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

4.      Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins

5.      Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an den Mitgliederversammlungen teilnehmen.

§ 10  Vorstand

1.      Der Gesamtvorstand besteht aus:

a)   geschäftsführender Vorstand (Vorstand im Sinne § 26 BGB)

b)   erweiterten Vorstand

Der Jugendwart wird durch die jugendlichen Mitglieder (§ 3b) gewählt und durch die Mitgliederversammlung bestätigt. Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel in eigener Zuständigkeit.

Die Jugend gibt sich eine eigene Ordnung. Die Jugendordnung regelt die Belange der Jugend des Vereins.

Der Gesamtvorstand gibt sich eine eigene Ordnung, in der die internen Aufgaben und Zuständigkeits­verteilungen der Vorstandsmitglieder geregelt sein müssen.

Der Gesamtvorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Der Gesamtvorstand ordnet und überwacht die Angelegenheiten des Vereins und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der Gesamtvorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen.

Der geschäftsführende Vorstand im Sinne § 26 BGB sind:

a.     der/die Spielwart/-in

g.     der/der Kassenwart/-in

h.     der/der Gerätewart/-in

i.      der/die Wart/Wärtin für Sponsoring und Werbung

j.      der/die Schriftführer/-in

k.     der/die sportliche Leiter/-in

Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei der vorstehend genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

Geändert an der Mitgliederversammlung vom 24.06.2016 / Eintragung Vereinsregister am 07.10.2016:

Der Vorstand im Sinnde des §26 BGB besteht aus dem Spielwart, dem Kassenwart, dem Gerätewart, dem Wart für Sponsoring und Werbung, dem Schriftführer und dem sportlichen Leiter. Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt.

6.      Der erweiterte Vorstand besteht aus:

a.     dem/der Jugendleiter/-in (entweder der von der Jugend gewählte Jugendwart wird bestätigt oder die Mitgliederversammlung wählt einen Jugendleiter aus ihrer Mitte)

b.     dem/der Wart/Wärtin für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

c.     den / die 1. Beisitzer(in)

d.     den / die 2. Beisitzer(in)

e.     den / die 3. Beisitzer(in)

f.      den / die 4. Beisitzer(in)

g.     den / die 5. Beisitzer(in)

h.     den / die 6. Beisitzer(in)

7.      Dem erweiterten Vorstand können bis zu 6 Beisitzer / -innen angehören. Die Beisitzer müssen Mitglied des Vereins sein. Der Gesamtvorstand ist berechtigt die Beisitzer / -innen bei Bedarf (bis zur nächsten Mitgliederversammlung) selbst zu besetzen. Dazu reicht eine einfache Mehrheit. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Die Beisitzer sind dem erweiterten Vorstand gleichgestellt. Die Amtszeit der Beisitzer / -innen beträgt 2 Jahre. Eine beliebig häufige Wiederwahl der Beisitzer / -innen ist zulässig. Bei Ausscheiden eines Beisitzers / -in, muss das vakante Vorstandsamt nicht zwingend neu besetzt werden.

8.      Die Mitglieder des Vorstandes werden für jeweils zwei Jahre gewählt. Sie bleiben im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist der Gesamtvorstand berechtigt, das vakante Vorstandsamt bis zur Neuwahl selbst neu zu besetzen (so genannte Selbstergänzung). Kann das vakante Vorstandsamt nicht sofort besetzt werden, müssen die Aufgaben von den verbleibenden Mitgliedern des Gesamt Vorstands, bis zur neuen Besetzung, wahrgenommen werden. Eine beliebig häufige Wiederwahl der Vorstandsämter ist zulässig.

9.      Alle Vorstandsmitglieder besitzen gleiches Stimmrecht.

10.    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

11.    Die Mitgliederversammlung wird durch den sportlichen Leiter / die sportliche Leiterin oder einen durch ihn Beauftragten geleitet. Von den            Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen werden Protokolle angefertigt. Das Protokoll der Mitgliederversammlung wird von dem sportlichen Leiter / der sportlichen Leiterin und dem Schriftführer / der Schriftführerin unterzeichnet.

§ 11  Ehrenmitglieder

Durch die Mitgliederversammlung können Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder werden auf bis zum Widerruf durch die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit ernannt. Sie besitzen Stimmrecht.

§ 12  Kassenprüfer

1.      Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand oder einem Ausschuss angehören dürfen.

2.      Die Kassenprüfer haben die Kasse / Konten des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.

3.      Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und des übrigen Vorstandes.

§ 13  Datenschutz

1.     Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder zur Erfüllung seiner Satzungszwecke und Aufgaben im Rahmen der Mitgliederverwaltung.

 2.     Als Mitglied der Fachverbände, der im Verein betriebenen Sportarten ist der Verein verpflichtet, bestimmte personenbezogene Daten dorthin sowie  an den Badische Sportbund Freiburg e. V. zu melden.

 

3.     Über den Badischen Sportbund Freiburg e. V. wurden Versicherungen abgeschlossen, aus denen der Verein und / oder seine Mitglieder Leistungen beziehen können. Soweit es zur Regulierung von Schäden erforderlich ist, übermittelt der Verein personenbezogene Daten seiner Mitglieder an das zuständige Versicherungsunternehmen. Der Verein stellt hierbei sicher, dass der Empfänger die Daten ausschließlich dem Übermittlungszweck gemäß verwendet.

 

4.     Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten, Texte, Fotos und Filme seiner Mitglieder in seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage und übermittelt diese Daten zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien. Dies betrifft insbesondere Start- und Teilnehmerlisten, Mannschaftsaufstellungen, Ergebnisse und erfolgreiche Sportler, Wahlergebnisse sowie bei sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen anwesende Vorstandsmitglieder und sonstige Funktionäre. Die Veröffentlichung / Übermittlung von Daten beschränkt sich hierbei, neben Fotos und Filmen, auf Namen, Vereinszugehörigkeit, Funktion im Verein und – soweit aus sportlichen Gründen (z.B. Einteilung in Wettkampfklassen) erforderlich – Alter oder Geburtsjahrgang.

 

5.     Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung von Einzelfotos seiner Person widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung / Übermittlung und der Verein entfernt vorhandene Fotos von seiner Homepage.

 

6.     In seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage berichtet der Verein auch über Ehrungen, Geburtstage und weitere persönliche Ereignisse seiner Mitglieder. Hierbei werden Fotos von Mitgliedern und personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht. Berichte über Ehrungen nebst Fotos darf der Verein – unter Meldung von Name, Funktion im Verein, Vereinszugehörigkeit und deren Dauer – auch an andere Print- und Telemedien sowie elektronische Medien übermitteln. Im Hinblick auf diese Veröffentlichungen kann das betroffene Mitglied jederzeit gegenüber dem Vorstand schriftlich allgemein oder für einzelne Ereignisse widersprechen. Der Verein entfernt dann die Daten und Einzelfotos des widersprechenden Mitglieds von seiner Homepage und verzichtet auf künftige Veröffentlichungen / Übermittlungen.

 

7.     Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form soweit an Vorstandsmitglieder, sonstige Funktionäre und Mitglieder herausgegeben, wie deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern. Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte (z.B. Minderheitenrechte nach § 37 BGB) benötigt, wird ihm eine gedruckte Kopie der Liste gegen die schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass Namen, Adressen und sonstige Daten nicht zu anderen Zwecken Verwendung finden.

 

8.     Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.

 

9.     Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (insbesondere der §§ 34, 35) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten. Nach Beendigung der Mitgliedschaft werden diese Daten wieder gelöscht. Personenbezogene Daten, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre durch den Vorstand aufbewahrt.

 

§ 14  Auflösung

1.      Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür eigens einzuberufende Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereines“ stehen.

2.      Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es
a) der Gesamtvorstand mit einer ¾ Mehrheit aller seiner Mitglieder beschlossen hat
b) von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde

3.       Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

4.      Liquidatoren sind: das dienstälteste Vorstandsmitglied und der Kassenwart. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, zwei andere Vereinsmitglieder als Liquidatoren zu benennen.

 

5.      Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks gemäß § 2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Sports.